Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tailornet    

(nachfolgend IT-Dienstleister genannt)                   Stand 11/2021

Download

§ 1  Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1)       Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten.

(2)       Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des IT-Dienstleisters erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennt der IT-Dienstleister nicht an. Gegen Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3)       Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden. Die Verträge bedürfen der Schriftform.

§ 2  Angebot

(1)       Angebote des IT-Dienstleisters sind immer unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung des IT-Dienstleisters gelten die Bestellungen als angenommen.

(2)       Der IT-Dienstleister behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen den IT-Dienstleister herleiten.

§ 3  Zahlungsbedingungen

(1)       Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz des IT-Dienstleisters.

(2)       Allen angegebenen Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Sollten laufende Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.

(3)       Unter Einhaltung einer Ein Monatsfrist ist der IT-Dienstleister berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durchschriftliche Mitteilung an den Kunden zu erhöhen.

(4)       Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten.

(5)       Auch entgegen anderen Bestimmungen des Kunden kann der IT-Dienstleister dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann der IT-Dienstleister die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

(6)       Gegen eine Forderung des IT-Dienstleisters kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem IT-Dienstleister kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

(7)       Der IT-Dienstleister ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen.

(8)     Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zutragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen.

(9)     Der IT-Dienstleister ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

(10)     Bei Aufträgen, deren Auftragssumme größer Euro1000.- netto betragen, gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart, falls nichts anderes schriftlich bestätigt wurde:  –50% des Auftragsvolumens werden direkt bei Vertragsabschluss fällig; –30% des Auftragsvolumens werden bei Lieferung und / oder Installation / Konfiguration von Hardware, bei Übersendung / Überlassung von Konzepten, Gutachten und digitaler Arbeiten (Webdesign / Programmierung), sowie übergebenen Produkte vom IT-Dienstleister an den Kunden, die nicht unter den aufgeführten Kategorien stehen, fällig; –20% des Auftragsvolumens werden bei schriftlicher Abnahme des Auftrages fällig.

§ 4  Zahlungsverzug

(1)       Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist der IT-Dienstleister, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die Hard- und Software, sowie alle weiteren gelieferten Produkte aus dem Auftrag zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen.

(2)       Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann der IT-Dienstleister Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der EU-Zentralbank (EZB), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist der IT-Dienstleister berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Er kann die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.

(3)       Sobald der Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

§ 5  Eigentumsvorbehalt

(1)       Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum des IT-Dienstleisters. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Exemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software und Design eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend.

(2)       Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen des IT-Dienstleisters nicht entgegenstehen.

(3)       Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. Der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an den IT-Dienstleister ab.

(4)       Der Kunde weist auf das Eigentum des IT-Dienstleisters hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung zugreifen. Der IT-Dienstleister wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.

(5)       Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann der IT-Dienstleister die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den IT-Dienstleister bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen keinen Rücktritt vom Vertrag.

(6)       Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für den IT-Dienstleister als Hersteller. Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für den IT-Dienstleister. Wenn das Eigentum oder Miteigentum des IT-Dienstleisters durch Verbindung erlöschen sollte, so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung, dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf den IT-Dienstleister übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum des IT-Dienstleisters für diesen Fall unentgeltlich.

(7)       Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum des IT-Dienstleisters. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit dem IT-Dienstleister genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an den IT-Dienstleister zurückzugeben.

(8)       Sollten von den zur Verfügung gestellten digitalen Produkte Kopien angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für digitale Produkte vertragliche in begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde.

§ 6  Lieferungen

(1)    Mit der Hingabe der Produkte, einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt. Bei der Versendung von Hard- und Software geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des   IT-Dienstleisters oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Hard- und Software gegen Transportschäden abgeschlossen.

(2)    Termine und Fristen, die vom IT-Dienstleister genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wieder IT-Dienstleister selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den IT-Dienstleister und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte des IT-Dienstleisters um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

(3)    Der Kunde hat die Pflicht die Produkte fristgerecht entgegenzunehmen.

(4)    Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß §9 nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängern sich die Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist der IT-Dienstleister zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der IT-Dienstleister wird dann von seiner vertraglichen Leistungsflicht frei. Darüber hinaus hat der IT-Dienstleister das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

(5)    Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem IT-Dienstleister die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, vom IT-Dienstleister nicht zu vertreten. Dazu gehören Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten des IT-Dienstleisters eintreten. Der IT-Dienstleister ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann der IT-Dienstleister wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

(6)    Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von vier Wochen den IT-Dienstleister zur Leistung aufgefordert hat, gerät dieser in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

(7)    Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

§ 7  Gewährleistung

(1)       Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in digitalen Produkten nicht völlig ausschließen. Die gelieferte Hard- und Software ist frei von herstellungs- und sonstigem Gebrauch beeinträchtigenden Mängeln.

(2)       Die vertragliche Gewährleistung ist auf 12 Monate ab Übergabe beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen den IT-Dienstleister stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

(3)       Wenn der IT-Dienstleister dem Kunden Produkte Dritter überlässt, so sind die Garantieerklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Der Kunde kann dann Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht, ist ausgeschlossen.

(4)       Sobald Mängel an der gelieferten Ware auftreten, teilt dies der Kunde dem IT-Dienstleister unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.

(5)       Die Mängel werden vom IT-Dienstleister in angemessener Frist beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die der IT-Dienstleister nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zutragen.

(6)       Wird die gelieferte Ware durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.

(7)       Eine Haftung des IT-Dienstleisters für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus.

(8)       Der Kunde kann den Vertrag wandeln, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche des IT-Dienstleisters erfolglos bleiben und dem Kunden durch die Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten unzumutbare Nachteile entstehen. Die bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind dem IT-Dienstleister vor Rückerstattung des Erwerbspreises zuzahlen. Insoweit hat der IT-Dienstleister ein Zurückbehaltungsrecht.

(9)       Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.

§ 8  Haftung

(1)       Vom IT-Dienstleister wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug, Unmöglichkeit, anfängliches Unvermögen sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich Vertrags wesentlicher Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren Schaden und bis maximal zur vereinbarten Auftragssumme. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste.

(2)       Für eine Datenrekonstruktion haftet der IT-Dienstleister nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig, das heißt täglich, gesichert wurden. Die Rekonstruktion muss mit vertretbarem Aufwand möglich sein.

§ 9  Kundenpflichten

(1)       Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über das gelieferte Produkt sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet.

(2)       Das geistige Eigentum, sowie die gelieferten Produkte werden vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.

(3)       Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung des IT-Dienstleisters erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie Software ist unverzüglich nach der Lieferung oder der Erstellung beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutzt der Kunde die ihm übergebenen Produkte oder sind drei Wochen nach Übergabe der vereinbarten Leistungen, sowie Hard- und Software verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.

§10 Abwerbung von Mitarbeitern, Weiterveräußerung

(1)       Während oder nach der Vertragsdurchführung verpflichten sich die Vertragspartner gegenseitig, keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter selbst oder über Dritte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der IT-Dienstleister vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

(2)       Für den Fall der Weiterveräußerung der erworbenen Produkte verpflichtet sich der Kunde, dem IT-Dienstleister den Namen und die vollständige Adresse des Erwerbers schriftlich mitzuteilen.

§11 Datenschutz

(1)       Werden im Rahmen der Tätigkeiten des IT-Dienstleisters personenbezogene Daten verarbeitet, so wird der IT-Dienstleister geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.

§12 Schutzrechte des IT-Dienstleisters

(1)       Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des IT-Dienstleisters auf den Produkten werden vom Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien aufzunehmen.

(2)       Der IT-Dienstleister ist und bleibt Inhaber aller Rechte an den Produkten, die dem Kunden übergeben wurden. Dies gilt auch für Teile der Produkte oder aus ihren ganzen oder teilweise abgeleiteten Produkten einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Produkte im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigenen Produkten oder Produkte eines Dritten verbindet, bleibt der IT- Dienstleister Inhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware.

(3)       Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Produkten des IT-Dienstleisters behauptet, so ist der IT-Dienstleister berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Änderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, dem IT-Dienstleister unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichem Schutz und Urheberrechten geltend gemacht wird.

(4)       Die Produkte des IT-Dienstleisters dürfen nur zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Einsatz eines Produktes auf mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders zu genehmigen.

(5)       Von gelieferten digitalen Produkten und Teilen des Produktes darf der Kunde Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien dürfen Kopien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des IT-Dienstleisters erstellt werden.

(6)       Gegenüber dem IT-Dienstleister haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.

§13 Abtretung von Rechten

(1)       Nur mit vorheriger Zustimmung des IT-Dienstleisters kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.

(2)       Der IT-Dienstleister ist berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung des IT-Dienstleisters an.

(3)       Ein Wechsel des Vertragspartners seitens des IT-Dienstleisters ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.

§14 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1)       Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritterklären, wenn seitens des IT-Dienstleister seine vereinbarte und verlängerten Lieferungs- und Leistungspflicht überschritten wurde. Ferner muss für die Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen sein.

(2)       Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zum Quartalsende.

§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1)       Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Ingolstadt.

§16 Anwendbares Recht

(1)       Der Export von Waren des IT-Dienstleisters in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung des IT-Dienstleisters.

(2)       Es gilt das Rechtsämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abgedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und IT-Dienstleister gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§17 Allgemeine Vertragsbestimmungen

(1)       Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

(2)       Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.